AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsschluss
Diese Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen an und Leistungen für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Angebote sind freibleibend.
Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Das gilt auch für Aufträge, die über unsere Vertreter erteilt werden.

2. Preise
Unseren Preisen liegen die jeweils aktuellen Lohn- und Materialkosten zugrunde. Bei Änderungen behalten wir uns vor, die Preise den Kosten am Tage der Lieferung anzugleichen. Festpreise müssen von uns schriftlich und ausdrücklich bestätigt werden.

3. Zahlung
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar. Bei ausgeglichenem Konto gewähren wir innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum 2 % Skonto. Sämtliche Kosten des Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind Verzugszinsen von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten.
Montagerechnungen sind sofort netto zahlbar.

Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
Der Auftraggeber gerät nach der oben genannten Frist von 30 Tagen automatisch in Verzug. Im Falle des Verzuges oder bei Nichteinlösung eines Wechsels bei Fälligkeit sind wir berechtigt, unsere Lieferung zurück zu nehmen und dabei gegebenenfalls den Betrieb des Auftraggebers zu betreten. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, die Weiterverarbeitung und die Wegschaffung der gelieferten Leistung untersagen. Diese Maßnahmen stellen keinen Rücktritt vom Vertrag dar und lassen unseren Anspruch auf Schadensersatz unberührt.

4. Lieferungen
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung sei durch uns verschuldet.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, um den der Auftraggeber seine Verpflichtung uns gegenüber nicht erfüllt sowie im Falle des Arbeitskampfes für die Dauer der hierdurch bedingten Störung. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
Ein Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Schadensersatzansprüche wegen Verzug sind ausgeschlossen, es sei denn, dass wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hätten.

5. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen. Wird die Vorbehaltsware be- oder verarbeitet, so sind wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB anzusehen, ohne dass dies uns verpflichtet. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Vereinbarung. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Rechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfange des Rechnungswerts der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Diese Miteigentumsrechte gelten ebenfalls als Vorbehaltsware im obigen Sinne.
Der Auftraggeber ist zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware als Verkauf zu seinen normalen Geschäftsbedingungen nicht berechtigt.

Die Forderung des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dient in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns von dem Zugriff dritter Personen auf die Vorbehaltsware zu unterrichten und uns alle zur Geltendmachung unserer Ansprüche erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

6. Versand
Wir bestimmen Versandweg und Versandmittel. Mit der Übergabe der Ware an Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder Lieferwerks, geht die Gefahr bei allen Geschäften auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei frachtfreien Lieferungen und für den Transport von Waren bis zum Aufstellungsort.

Wir entscheiden über die Art der Verpackung. Diese Verpackung wird dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt. Eine Transportversicherung auf Rechnung des Auftraggebers wird nur dann abgeschlossen, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt.

7. Konstruktionsunterlagen
Alle Konstruktionsunterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen sind für uns nur insoweit bindend, als nicht aufgrund ständiger Verbesserung der Konstruktionen Änderungen vorgenommen werden. Aus diesem Grunde behalten wir uns Abweichungen vor, die das Produkt billiger oder besser gestalten. Sämtliche Unterlagen über die von uns gelieferten Erzeugnisse, insbesondere Zeichnungen, stehen in unserem Eigentum. Die Urheberrechte an den abgebildeten Gegenständen stehen uns alleine zu.

8. Montage
Die Montage ist im Zweifel im Auftragspreis nicht enthalten. Wenn Liefergegenstände durch uns aufgestellt werden, sind vom Auftraggeber am Aufstellungsort genügend Hilfskräfte und -mittel kostenlos zu Verfügung zu stellen. Sind bei der Aufstellung bestimmter Gegenstände bauseits Voraussetzungen zu schaffen, z. B. Erdarbeiten durchzuführen oder Fundamente zu errichten, so ist dies stets vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu veranlassen. Dies gilt auch dann, wenn die Montage von uns übernommen oder durch Dritte ausgeführt wird. Insbesondere sind Elektroanschlüsse vom Auftraggeber vorzuhalten.

9. Haftung für Mängel
Für die Folgen von Sach- und Rechtsmängeln haften wir ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:
- Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware und die geleistete Arbeit unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen. Hierbei festgestellte Mängel sind unverzüglich, entsprechend § 377 HGB zu rügen, und zwar schriftlich.
- Gibt uns der Auftraggeber nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem gerügten Mangel zu überzeugen, entfällt jegliche Haftung.
- Für Lieferteile, die infolge Beschaffenheit oder Verwendung oder die infolge natürlicher Abnutzung oder fehlerhafter Behandlung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen. Dies gilt auch, soweit Bestellungen des Auftraggebers oder von uns nicht zu beeinflussende Umstände am Aufstellungsort die von uns gelieferte Ware negativ beeinflussen. Beschädigungen durch fehlerhaften Anschluss oder Betrieb gehen ebenfalls nicht zu unseren Lasten.
- Soweit wir Fremderzeugnisse liefern und versenden, beschränkt sich unsere Haftung auf die Haftung des Lieferanten uns gegenüber.
- Liegt ein Mangel vor, den wir zu vertreten haben, und ist dieser Mangel fristgemäß gerügt worden, sind wir verpflichtet, Nachbesserungen vorzunehmen. Wir können nach unserer Wahl eine Neulieferung vornehmen. Sollte das eine oder andere fehlschlagen, kann der Auftraggeber seine gesetzlichen Ansprüche auf Rücktritt oder Minderung geltend machen.

Ein Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist, der darauf beruht, dass wir unsere Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hätten. Ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich sonstiger Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass wir unsere Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hätten.

Die Rechte des Auftraggebers auf Grund unserer Haftung für Mängel verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Tage der Ablieferung. Verzögert sich die Ablieferung ohne unser Verschulden, so verjährt der Anspruch spätestens 1 Jahr nach Versandbereitschaft.

10. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist der Sitz unseres Unternehmens. Der Gerichtsstand nach § 38 ZPO ist der Sitz unseres Unternehmens. Wir können den Auftraggeber auch an seinem Gerichtsstand verklagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Auftraggeber gilt deutsches Recht.